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Satzung

  1. Name und Sitz
  2. Aufgaben, Intentionen und Ziele
  3. Mitgliedschaft und Finanzierung
  4. Gliederung
  5. Vereinsleitung
  6. Auflösung des Vereins
  7. Gründung des Vereins
  1. Name und Sitz
    1. Der Verein führt den Namen „Krasse Kirche e.V.“ und hat seinen Sitz in Essen.
    2. Der Verein soll in das Vereinsregister eingetragen werden.

  2. Aufgaben, Intentionen und Ziele
    1. „Krasse Kirche e.V.“ ist ein nichtwirtschaftlicher Verein zur Förderung der Jugendarbeit in der christlichen Kirche in Deutschland. Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts „Steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabenordnung.
    2. „Krasse Kirche e.V.“ ist ein unabhängiger und eigenständiger Verein . Ausdrücklich wird die Zusammenarbeit mit anderen kirchlichen Gruppen und Verbänden begrüßt. Der Verein akzeptiert die Trennung der Konfessionen nicht und sieht sich im Dienst der christlichen Kirche. Ausdrücklich werden auch Gläubige anderer Religionen und Menschen, die ihren Weg zu Gott noch nicht gefunden haben, begrüßt.
    3. Aufgabe und Ziel ist es Jugendliche wieder für Kirche und den christlichen Glauben zu begeistern. Verwirklicht werden soll dieses Ziel durch die Veranstaltung verschiedener Aktionen, und dem Angebot beständiger Jugendarbeit, die ein modernes Bild von Kirche in der Öffentlichkeit vermitteln.
    4. Kernzielgruppe sind Jugendliche im Alter von 13 bis 30 Jahren. Diesen gilt es in erster Linie Kirche wieder attraktiv zu machen.
    5. Der Verein ist selbstlos tätig. Er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.
    6. Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsgemäßen Zwecke verwendet werden.
    7. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendung aus Mitteln des Vereins.
    8. Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck des Vereins fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.

  3. Mitgliedschaft und Finanzierung
    1. Jeder Mensch kann nach Vollendung des 13. Lebensjahres Mitglied werden.
    2. Voraussetzung für die Mitgliedschaft in „Krasse Kirche e.V.“ ist die an individuellen Begabungen ausgerichtete Bereitschaft zu Engagement und Unterstützung der geplanten Projekte. Konfession und Glaubenszugehörigkeit spielen keine Rolle.
    3. Die Mitgliedschaft ist nicht übertragbar und nicht vererblich. Die Ausübung der Mitgliedschaftsrechte kann nicht einem anderen überlassen werden. Über den Beitritt entscheidet der Vorstand.
    4. Die Mitglieder sind zum Austritt aus dem Verein jederzeit berechtigt, müssen dies aber dem Vorstand schriftlich erklären und Schweigen über vereinsinterne Angelegenheiten bewahren.
    5. Die Mitgliedschaft endet durch Tod, Austritt oder durch Ausschluss.
    6. Ein Mitgliedsbeitrag wird nicht erhoben. Der Verein finanziert sich ausschließlich aus Spenden. Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.
    7. Die Mitarbeit im Verein ist ehrenamtlich.

  4. Gliederung
    1. Der Verein besteht zur Zeit seiner Gründung aus einer Gruppe in Essen-Heisingen. Ziel ist aber auch die Gründung weiterer Ortsgruppen in anderen Stadtteilen bzw. Städten. Diese unterscheiden sich dann durch die Ortsangabe (z.B. „Krasse Kirche e.V. – Essen-Heisingen“) von einander, stehen aber ansonsten in engster Kooperation.
    2. Vereinsleitung behält der Vorstand in Essen-Heisingen. Diese Regelung kann jedoch zu gegebener Zeit von einer 2/3-Mitgliedermehrheit geändert werden.
    3. Der Verein (und jede Ortsgruppe) ist durch Referate gegliedert. Es bestehen die Referate
      • Planung („Eventing“)
      • Organisation („Orga“)
      • Öffentlichkeitsarbeit („AdvertiZ“)
      • Kreativ („Creativ“)
      • Vervielf<igung („Cop“)
      • Finanzen („Cap“)
      • Zusammenarbeit („co-op“)
      Das Referat Planung („Eventing“) befasst sich mit dem Ausdenken und Ausarbeiten von Veranstaltungen und deren Programm(ablauf). Das Referat Organisation („Orga“) ist für die Verwirklichung der Planungen sowohl im Vorfeld (Arbeitsverteilung, Unterrichtung aller Referate etc.) als auch am Veranstaltungstag selber zuständig. Das Referat Öffentlichkeitsarbeit („AdvertiZ“) ist für die Unterrichtung der Öffentlichkeit über, und das Werben für die aktuelle Veranstaltung zuständig. Hier werden die Pressemitteilungen erstellt und verschickt, sowie das Produzieren der Plakate in die Wege geleitet. Das Referat Kreativ („Creativ“) entwirft die Grafiken für Plakate, Logos u.ä., textet, komponiert und wird auch ansonsten gestalterisch tätig. Das Referat Vervielfältigung („Cop“) steht in enger Zusammenarbeit mit den Referaten AdvertiZ und Creativ. Hier werden die Plakate, Flyer, Vereinsschriften u.ä. in Druckereien zur Vervielfältigung in Auftrag gegeben und schließlich auch verteilt, aufgehangen etc. Das Referat Finanzen („Cap“) ist für das Führen eines Vereinskontos und Kassenbuches, Beschaffen und Bereitstellen von Finanzen und sonstiger Spenden zuständig. Das Referat Zusammenarbeit („co-op“) ist Ansprechpartner und Kontaktperson für andere Vereine, Gruppen und Verbände zu „Krasse Kirche e.V.“ und umgekehrt.
    4. Den genannten Referaten sind ein oder zwei Mitgliedern zur Leitung, aber nicht zur alleinigen Betreuung anvertraut. Alle Mitglieder können in allen Referaten und müssen in mindestens einem Referat mitarbeiten.

  5. Vereinsleitung
    1. Organe des Vereins sind:
      1. der Vorstand
      2. die Mitgliederversammlung
    2. Der Vorstand
      • 2.1 Der Vorstand gem. § 26 BGB besteht aus zwei Personen mit Alleinvertretungsrecht und den Referatsleitern als erweiterten, nicht vertretungsberechtigten Vorstand. (Im folgenden Text bezeichnet „Vorstand“ die beiden Vorstandsmitglieder mit Alleinvertretungsrecht, sofern es nicht anders vermerkt ist.)
      • 2.2 Die Bestellung des Vorstandes erfolgt durch Beschluss der Mitgliederversammlung.
      • 2.3 Zu den Aufgaben des Vorstandes gehören die Einberufung der Mitgliederversammlung, Entscheidung über die Beitritte, Erledigung sämtlicher laufender Angelegenheiten, Ausführung der Beschlüsse der Mitgliederversammlung und die Entscheidung über die Projekte.
      • 2.4 Die Amtszeit des Vorstands beträgt 2 Jahre
      • 2.5 Die Bestellung des Vorstands kann unter besonderen Umständen widerrufen werden. Als solche zählen grobe Pflichtverletzung, Unfähigkeit zur ordnungsgemäßen Geschäftsführung oder Schaden des Ansehens des Vereins in der Öffentlichkeit oder Schaden des Vereins im generellen.
    3. Die Mitgliederversammlung
      • 3.1 Die Angelegenheiten des Vereins werden durch Beschlussfassung in einer Versammlung der Mitglieder geordnet. Zur Gültigkeit des Beschlusses ist es erforderlich, dass der egenstand bei der Berufung bezeichnet wird. Bei der Beschlussfassung entscheidet die Mehrheit der erschienenen Mitglieder. Beschlussfähig ist jede ordnungsgemäß berufene Mitgliederversammlung, soweit nicht in dieser Satzung etwas anderes bestimmt ist. Über die Beschlüsse der Mitgliederversammlung ist ein Protokoll aufzunehmen, welches vom Referatsleiter Organisation als Protokollführer zu unterzeichnen ist.
      • 3.2 Gegenstand der Berufung sind: Wahl des Vorstandes, Wahl der Referatsleiter, Wahl der aus 2 Personen bestehenden Kassenprüfung, Entlastung des Vorstandes und der Kassenprüfer, Ausschluss eines Mitglieds, Satzungsänderung und aktuelle Punkte.
      • 3.3 Für die Wahl des Vorstandes, Wahl der Referatsleiter, Wahl der Kassenprüfung reicht eine einfache Mehrheit der erschienenen Mitglieder. Für die Entlastung des Vorstandes und der Kassenprüfung ebenfalls. Für den Ausschluss eines Mitglieds und die Satzungsänderung muss eine 2/3-Mehrheit der erschienenen Mitglieder vorhanden sein. Diese Satzungsänderung darf allerdings nicht das Wesen und die Zielsetzung des Vereins grundsätzlich ändern.
      • 3.4 Der Vorstand beruft die Mitgliederversammlung schriftlich zwecks Abstimmung oder Erläuterung anstehender Projekte mindestens 3 Wochen vor dem Termin ein. Die Versammlung ist auch einzuberufen, wenn ein Zehntel der Mitglieder die Berufung schriftlich unter Angabe des Zwecks und der Gründe fordert.
      • 3.5 Die Mitgliederversammlung muss einmal im Jahr stattfinden.
      • 3.6 Über den Ausschluss eines Mitgliedes kann bei folgenden Gründen abgestimmt werden: Schaden des Ansehens des Vereins in der Öffentlichkeit oder Schaden des Vereins im Allgemeinen, Schwerer Fall von Indiskretion, Verhalten wider des Wesens des Vereins, Satzungs- und Gesetzesbruch, grobe Pflichtverletzung.

  6. Auflösung des Vereins
    1. Der Verein kann durch Beschluss der Mitgliederversammlung aufgelöst werden. Zu dem Beschluss ist eine 2/3-Mehrheit erforderlich.
    2. Vor der Auflösung des Vereins ist eine Anhörung der Gründungsmitglieder in der Mitgliederversammlung nötig.
    3. Bei Auflösung des Vereins oder bei Wegfall steuerbegünstigter Zwecke fällt das Vermögen des Vereins an die katholische Kirche in Deutschland, die es unmittelbar und und ausschließlich für gemeinnützige, mildtätige oder kirchliche Zwecke in den Städten bzw. Stadtteilen zu verwenden hat, in denen eine Ortsgruppe besteht.

  7. Gründung des Vereins
    1. „Krasse Kirche e.V.“ wurde am 10.8.2002 in Essen gegründet.
Impressum - Disclaimer - Kontakt
Spendenkonto: Sparkasse Essen, BLZ 360 501 05, Kontonr. 150 3333
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